Allgemeine Geschäftsbedingungen der wminfra gmbh

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der WMinfra GmbH,
Gewerbestraße 4, A – 4511 Allhaming, in weiterer Folge „WMinfra GmbH“
genannt, gelten für sämtliche von der WMinfra GmbH abgeschlossene
Rechtsgeschäfte.

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern gelten nicht und
wird deren Geltung hiermit ausdrücklich widersprochen.

Sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WMinfra GmbH einmal
Bestandteil eines Vertrages geworden sind, gelten sie auch für alle künftigen
Verträge.

Für Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen und
Softwarewartungsbedingungen herausgegeben vom Fachverband der
Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs abrufbar unter www.feei.at.

1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei
schriftlicher Vereinbarung mit der WMinfra GmbH wirksam.

2. Angebot

2.1 Angebote der WMinfra GmbH gelten als freibleibend und sind bis auf
Widerruf für 1 Monat gültig.

2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung der
WMinfra GmbH weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind der WMinfra GmbH
unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

2.3 Alle Angaben über Durchmesser, Gewicht, technische Gestaltung,
Herstellung und Umfang der zu liefernden Waren stehen unter dem Vorbehalt
der Abweichung innerhalb der handelsüblich zulässigen Toleranzen.

3. Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die WMinfra GmbH nach Erhalt der
Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung
abgesendet hat.

3.2 Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen
oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden
sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen
begründet werden.

3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4. Preise

4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager der WMinfra GmbH ausschließlich
Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und
ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und
Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der
Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung
Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der
Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine
allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet,
beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur
über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich die
WMinfra GmbH eine entsprechende Preisänderung vor.

4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen
Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung
erhöhen, so ist die WMinfra GmbH berechtigt, die Preise entsprechend
anzupassen. Soweit dem Angebot die Herstellerlistenpreise zu Grunde liegen,
gelten die bei Lieferung/Leistung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines
vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Preisänderungen der
Herstellerlistenpreise über 10 % berechtigen beide Vertragsteile zum
Vertragsrücktritt. Über die jeweils gültigen Herstellerlistenpreise gibt die WMinfra
GmbH Auskunft.

4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die von der WMinfra GmbH als
zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen
Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen,
deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage
tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Auftraggeber
bedarf.

4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für

Begutachtungen wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

4.6. Frachtfrei innerhalb Österreich ab einem Auftragswert von € 350,- netto, oder nach tatsächlichem Aufwand, ausschließlich Maurer-, Stemm-, Verputz und

sonstiger artfremder Arbeiten, soweit die Erbringung solcher Arbeiten

nicht schriftlich vereinbart wurde.

4.7. Werden nach Vertragsabschluss Bedingungen gestellt oder zusätzliche

Lieferungen oder Leistungen verlangt, die über den Auftragsumfang hinausgehen

und/oder zusätzliche Aufwendungen erfordern, so behält sich die WMinfra GmbH vor,

diese in Nachangeboten zu erfassen oder gesondert nach tatsächlichem Aufwand zu

Regiesätzen von € 85,00 / Stunde zuzüglich Kosten für An- und Abreise in Rechnung zu stellen.

4.8. Sofern im Angebot nicht abweichend ausgewiesen, gilt, sofern erforderlich,

eine einmalige An- bzw. Abreise als inkludiert.

4.9. Schnittkostenzuschlag: € 90,00 je Schnitt.

4.10. Es gilt der Kupferzuschlag zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung oder
Lieferung. Die jeweils gültigen Werte sind abrufbar unter www.wminfra.com.

5. Lieferung

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen,
kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem die WMinfra GmbH eine vor Lieferung der Ware zu leistende
Anzahlung oder Sicherheit erhält.

5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche
Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche
Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist
entsprechend.

5.3 Die WMinfra GmbH ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen
und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware
spätestens 1 Jahr nach Auftragsbestätigung als abgerufen.

5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände,
wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der
vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer
dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete
Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und
Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel,
Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren
Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur
Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine
Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach
folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen
Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch
alleiniges Verschulden der WMinfra GmbH eingetretene Verzögerung in der
Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung
eine Vertragsstrafe von höchstens 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5%, vom
Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu
beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen
Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser
Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges
sind ausgeschlossen.

5.6. Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware spätestens mit Beginn
der Nutzung im Rahmen des Geschäftsbetriebes als vollständig abgenommen.

5.7. Die WMinfra GmbH hat das Recht für alle Lieferungen und
Leistungsbestandteile Subunternehmer einzusetzen.

5.8. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Lagerware
innerhalb von 2-3 Werktagen und von Bestellware innerhalb von 2-3 Wochen
nach Auftragsbestätigung und allfälliger technischer Klärung.

5.9. Lieferung ab € 350,00 frei Baustelle in Österreich, sofern die Lieferkosten
nicht abweichend schriftlich vereinbart wurden.

6. Gefahrenübergang und erfüllungsort

6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem.
INCOTERMS® 2010 verkauft.

6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen
Auftragsbestätigung angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch
durch die WMinfra GmbH erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine
vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

7. Zahlung

7.1 Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist
1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und
der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung
enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 14 Tage nach
Rechnungslegung zu bezahlen. Für den Fall der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder Auftraggebers oder
der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen
Lieferungen und Leistungen nur mehr gegen Vorauskassa.

7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der
jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch
Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche
Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die
Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der WMinfra GmbH in der
vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder
Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang
stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen
zu Lasten des Käufers oder Auftraggebers.

7.4 Der Käufer oder Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen
Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen
zurückzuhalten oder aufzurechnen.

7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die WMinfra GmbH über
sie verfügen kann.

7.6 Ist der Käufer oder Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder
sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so
kann die WMinfra GmbH unbeschadet ihrer sonstigen Rechte
a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser
Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene
Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen
Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen
Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich
Umsatzsteuer verrechnen, sofern die WMinfra GmbH nicht darüber
hinausgehende Kosten nachweist,
c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach
zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen
Vorauskassa erfüllen.
In jedem Fall ist die WMinfra GmbH berechtigt vorprozessuale Kosten,
insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der
vollständigen Zahlung bedingt.

7.8 Die WMinfra GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr
gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge
zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
Der Käufer tritt hiermit an die WMinfra GmbH zur Sicherung von deren
Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von
Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt
wurde, ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der
Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den
Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen
Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer der WMinfra GmbH
die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle
für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu
machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer
verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der WMinfra GmbH hinzuweisen und
diesen unverzüglich zu verständigen.

7.9. Die WMinfra GmbH hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege
zu übermitteln.

8. Gewährleistung und einstehen für mängel

8.1 Die WMinfra GmbH ist bei Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der
im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der
Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in
Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen
Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können
keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Lieferoder Leistungsgegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind.
Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude
oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist
beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.

8.3 Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist
von neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der
ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

8.4 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der
Sphäre der WMinfra GmbH liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen
nach deren Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.

8.5 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer oder
Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat
und die Anzeige der WMinfra GmbH zugeht. Der Käufer oder Auftraggber hat
das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere
die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten der WMinfra GmbH zur
Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels
gemäß Punkt 8.1 hat die WMinfra GmbH nach ihrer Wahl am Erfüllungsort die
mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil auszutauschen oder
nachzubessern oder sich zwecks Austausch oder Nachbesserung zusenden zu
lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.

8.6 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden
Nebenkosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und
Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers oder Auftraggebers. Für
Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers oder Auftraggebers sind die
erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw.
unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der WMinfra GmbH.

8.7 Wird eine Ware oder Leistung von der WMinfra GmbH auf Grund von
Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen
des Käufers oder Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die
Gewährleistung und Haftung der WMinfra GmbH nur auf bedingungsgemäße
Ausführung.

8.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht
von der WMinfra GmbH bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender
Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und
Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die angegebene
Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung
ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die
auf vom Käufer oder Auftraggeber beigestelltes Material zurückzuführen sind.
Die WMinfra GmbH haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen
Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische
Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den
Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf
gebrauchter Waren übernimmt die WMinfra GmbH keine Gewährleistung.

8.9 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung der
WMinfra GmbH der Käufer oder Auftraggeber selbst oder ein nicht von der
WMinfra GmbH ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten
Gegenständen oder erbrachten Leistungen Änderungen oder
Instandsetzungen vornimmt.

8.10 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt
8.2 genannten Frist.

8.11 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.10 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen
für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

9. Rücktritt vom vertrag

9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers oder Auftraggebers vom
Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Leistungsoder Lieferverzug, der auf grobes Verschulden der WMinfra GmbH
zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen
Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

9.2 Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist die WMinfra GmbH berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung
der Leistung aus Gründen, die der Käufer oder Auftraggeber zu vertreten hat,
unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert
wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers oder
Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren der WMinfra GmbH
weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung oder Leistung eine taugliche
Sicherheit beibringt,
c) wenn die Verlängerung der Leistungs- oder Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4
angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich
vereinbarten Leistungs- oder Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt,
oder
d) wenn der Käufer oder Auftraggeber den ihm durch Punkt 13 auferlegten
Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.

9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung
oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

9.4 Falls über das Vermögen des Käufers oder Auftraggebers ein
Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines
Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist
die WMinfra GmbH berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der
Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das
Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels
Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger
Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer oder Auftraggeber
unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur
Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile der WMinfra GmbH
unerlässlich ist.

9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche der WMinfra GmbH
einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits
erbrachte (Teil-) Lieferungen oder (Teil-) Leistungen vertragsgemäß
abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder
Leistung vom Käufer oder Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie
für von der WMinfra GmbH erbrachte Vorbereitungshandlungen. Der WMinfra
GmbH steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits
gelieferter Gegenstände zu verlangen.

9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

9.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und
Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer oder Auftraggeber wird
ausgeschlossen.

10. Entsorgung von Elektro- und ElEktronikaltgeräten

10.1 Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher
seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der
Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der
Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro- bzw.
Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die FinanzierungsVerpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu
überbinden und dies gegenüber der WMinfra GmbH zu dokumentieren.

10.2 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen,
dass der WMinfra GmbH alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um
die Verpflichtungen der WMinfra GmbH als Hersteller/Importeur insbesondere
nach §§ 11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem
Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.

10.3 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber der
WMinfra GmbH für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die der
WMinfra GmbH durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter
Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach
Punkt 10. entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft
den Käufer.

11. Haftung der WMinfra GmbH

11.1 Die WMinfra GmbH haftet für Schäden außerhalb des
Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihr Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Gesamthaftung der
WMinfra GmbH in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert
oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro
Schadensfall ist die Haftung der WMinfra GmbH auf 25 % des
Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher
Wert niedriger ist.
Schadenersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis des
Vertragspartners der WMinfra GmbH von Schaden und Schädiger.

11.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden,
reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall,
Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder
Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von
Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer oder
Auftraggeber sind ausgeschlossen.

11.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme
und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der
behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

11.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche
aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

11.5 Die Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche
Ansprüche des Käufers oder Auftraggebers gegen die WMinfra GmbH, gleich
aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter,
Subunternehmer und Sublieferanten der WMinfra GmbH wirksam.

12.

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

12.1 Wird eine Ware von der WMinfra GmbH auf Grund von
Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen
des Käufers oder Auftraggebers angefertigt oder eine solche Leistung
erbracht, hat der Käufer oder Auftraggeber diese bei allfälliger Verletzung von
Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

12.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische
Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u.
dgl. stets geistiges Eigentum der WMinfra GmbH und unterliegen den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung,
Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

13. Einhaltung von Exportbestimmungen

13.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der von der WMinfra GmbH gelieferten
Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und
Weise der Zurverfügungstellung oder der von der WMinfra GmbH erbrachten
Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die
jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen
(Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der
Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates
der WMinfra GmbH, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von
Amerika zu beachten.

13.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer der WMinfra
GmbH nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a.
über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw.
Leistungen zu übermitteln.

14. Allgemeines

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen
unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem
angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

15. Gerichtsstand und Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten –
einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich
zuständige Gericht am Hauptsitz der WMinfra GmbH ausschließlich zuständig.
Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der
Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
wird ausgeschlossen.

16. Vorbehaltungsklausel

Die Vertragserfüllung seitens der WMinfra GmbH steht unter dem Vorbehalt,
dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder
internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos
und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.

17. Montage, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten

17.1 Bei Beginn der Montage muss der bauliche Fortschritt soweit gegeben
sein, dass ein ungehinderter Montageeinsatz möglich ist.

17.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet alles Erforderliche zu tun, damit die
Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt
werden können.

17.3 Die Kalkulation der WMinfra GmbH basiert auf einer zügigen
Durchführung der Arbeiten während der normalen Arbeitszeit. Als normale
Arbeitszeit gilt Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag
von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr (inkl. Pausen). Werden aus Gründen, die die
WMinfra GmbH nicht zu vertreten hat, Überstunden, Nachtstunden oder
Sonn- und Feiertagsstunden erforderlich, berechnet die WMinfra GmbH die
tariflichen Zuschläge; bei der Notwendigkeit von Ersatzruhe werden die
Ausfallstunden zusätzlich nach den Normalstundensätzen verrechnet.

17.4 Verzögert sich der Beginn der Arbeiten ohne Verschulden der WMinfra
GmbH oder erleiden die Arbeiten eine Unterbrechung, so werden alle der
WMinfra GmbH dadurch entstehenden Mehrkosten, wie Fahrtkosten,
Reisezeit, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten an den Auftraggeber
verrechnet. Wenn Arbeitskräfte der WMinfra GmbH ohne ihr Verschulden
verhindert werden die volle Normalarbeitszeit (17.3) zur arbeiten, so wird
dennoch die ganze Normalarbeitszeit dem Auftraggeber in Rechnung
gestellt. Eine Verrechnung von Mehrkosten für Nacharbeiten oder
Ausfallzeiten erfolgt an den Auftraggeber auch dann, wenn die Leistungen
der WMinfra GmbH durch den Auftraggeber, durch Dritte oder infolge
höherer Gewalt beschädigt werden oder die Inbetriebnahme von Anlagen
sich verzögert.

Ausgabe gem. gültiger Fassung auf www.wminfra.com/AGB